Nach der derzeit von den EU-Institutionen vertretenen Auslegung könnte der digitale Euro ohne Zustimmung aller Mitgliedstaaten eingeführt werden. Genau diese Auslegung kann ein Kritiker aber mit beachtlichen Argumenten infrage stellen.

Offizielle Rechtsauffassung

Die EU-Kommission stützt die geplante Verordnung über den digitalen Euro hauptsächlich auf Art. 133 AEUV. Danach erlassen Europäisches Parlament und Rat im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die Maßnahmen, die für die Verwendung des Euro als einheitliche Währung erforderlich sind.

Das bedeutet:

  • keine Änderung der EU-Verträge;
  • keine einstimmige Zustimmung aller Mitgliedstaaten;
  • Zustimmung des Europäischen Parlaments;
  • Beschluss des Rates grundsätzlich mit qualifizierter Mehrheit;
  • Anhörung der EZB;
  • die eigentliche Ausgabe müsste anschließend von der EZB beschlossen beziehungsweise genehmigt werden.

Für Maßnahmen nach Art. 133 AEUV sind zudem die Stimmrechte der Staaten, die den Euro noch nicht eingeführt haben, gemäß Art. 139 Abs. 4 AEUV ausgesetzt. Deshalb könnten Nicht-Euro-Staaten die Einführung grundsätzlich nicht verhindern.

Der digitale Euro ist derzeit als Ergänzung, nicht als Ersatz für Banknoten und Münzen vorgesehen.

So würde ein Kritiker argumentieren

Ein juristisch gut argumentierender Kritiker könnte sagen:

Art. 128 AEUV regelt abschließend, in welchen Formen die europäische Zentralbankwährung ausgegeben werden darf: als Euro-Banknoten und Euro-Münzen. Eine dritte Form – digitales Zentralbankgeld für die Allgemeinheit – wurde den EU-Organen vertraglich nicht übertragen.

Seine Hauptargumente wären:

  1. Der Vertrag nennt nur Banknoten und Münzen

Art. 128 AEUV unterscheidet ausdrücklich zwischen Euro-Banknoten und Euro-Münzen. Ein digitaler Euro ist weder das eine noch das andere. Wenn die Vertragsstaaten digitales Zentralbankgeld hätten ermöglichen wollen, hätten sie beispielsweise allgemein von „Geldzeichen“ oder „Zentralbankgeld“ sprechen können.

  1. Art. 133 AEUV erlaubt nur Ausführungsmaßnahmen

Art. 133 gestattet Maßnahmen, die für die Verwendung des Euro erforderlich sind. Nach kritischer Auffassung darf diese Vorschrift die vorhandene Währung ausgestalten, aber keine vollkommen neue Form von Zentralbankgeld schaffen.

Der Kritiker würde formulieren:

Eine Durchführungskompetenz darf nicht zur stillschweigenden Erweiterung des Primärrechts verwendet werden.

  1. Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung

Nach Art. 5 Abs. 2 EUV darf die EU nur innerhalb der Zuständigkeiten handeln, die ihr von den Mitgliedstaaten übertragen wurden. Eine allgemeine EU-Kompetenz für die Währungspolitik sei nicht automatisch eine Ermächtigung für jede technisch denkbare Geldform.

  1. Wesentliche qualitative Veränderung

Ein digitaler Euro wäre nicht bloß die elektronische Ausgabe eines Geldscheins. Er könnte insbesondere verbunden sein mit:

  • Konten oder digitalen Wallets;
  • zentraler technischer Infrastruktur;
  • Nachverfolgbarkeit von Transaktionen;
  • Haltegrenzen;
  • programmierbaren technischen Einschränkungen;
  • verpflichtender Annahme durch Händler;
  • unmittelbarer Geldbeziehung zwischen Bürger und Zentralbanksystem.

Wegen dieser Tragweite könne man von einer wesentlichen Änderung der europäischen Währungsverfassung sprechen.

  1. Deshalb wäre eine Vertragsänderung erforderlich

Nach dieser Gegenposition müsste zunächst Art. 128 AEUV ausdrücklich um digitales Zentralbankgeld ergänzt werden. Eine ordentliche Vertragsänderung nach Art. 48 EUV erfordert grundsätzlich:

  • Einigung sämtlicher Mitgliedstaaten;
  • Zustimmung beziehungsweise Ratifikation nach deren Verfassungsrecht;
  • in Deutschland regelmäßig ein Zustimmungsgesetz von Bundestag und Bundesrat.

Gegenargument der EU-Institutionen

Die Befürworter halten dagegen:

  • „Euro“ bezeichne die Währung, nicht ausschließlich ihre körperliche Erscheinungsform.
  • Art. 128 regele nur die besonderen Regeln für Bargeld, verbiete aber kein digitales Zentralbankgeld.
  • Art. 127 Abs. 2 AEUV überträgt dem Europäischen System der Zentralbanken die Förderung eines reibungslosen Funktionierens der Zahlungssysteme.
  • Art. 133 AEUV erlaubt die notwendigen Maßnahmen zur Verwendung des Euro.
  • Die Verträge seien technisch offen auszulegen; andernfalls wäre für jede technische Weiterentwicklung eine Vertragsänderung notwendig.

Meine Einordnung

Die klare Antwort lautet daher:

Nach dem vorgesehenen EU-Verfahren: ja, ohne Einstimmigkeit aller Mitgliedstaaten.

Aber ebenso wichtig ist:

Ob Art. 133 AEUV tatsächlich eine ausreichende Rechtsgrundlage für eine neue, der Allgemeinheit zugängliche Form von Zentralbankgeld darstellt, ist eine auslegungsfähige verfassungsrechtliche Frage.

Die kritische Argumentation ist nicht abwegig. Besonders stark ist der Einwand, dass Art. 133 AEUV nur die Verwendung des bereits vertraglich definierten Euro regeln könnte und nicht zur Schaffung einer qualitativ neuen Geldform ermächtigt. Die Gegenposition kann sich allerdings darauf berufen, dass Art. 128 lediglich Bargeld regelt und keine abschließende Aufzählung sämtlicher zulässiger Erscheinungsformen des Euro enthält.

Verbindlich entschieden wäre dieser Streit letztlich erst durch den EuGH – gegebenenfalls unter zusätzlicher verfassungsrechtlicher Kontrolle des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich einer möglichen Kompetenzüberschreitung.

Quellen: Art. 128 AEUV, Art. 133 AEUV, EU-Gesetzgebungsverfahren zum digitalen Euro