Artikel 6 Grundgesetz (GG) Absatz 4:
Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
Artikel 1 Grundgesetz (GG) Absatz 1:
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist
Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Artikel 2 Grundgesetz (GG) Absatz 1:
Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit
Artikel 2 Grundgesetz (GG) Absatz 2:
Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.

Alternative Version, Sohn / Tochter, Mutter / Vater