Sehr geehrte Damen und Herren,

lieber Oberkircher Unternehmerinnen und Unternehmer, nachfolgend erhalten sie aktuelle Informationen zur Corona-Pandemie:

Überwachung im Einzelhandel
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat die aktuell geltenden 2G-Regelungen im Einzelhandel (außerhalb der Grundversorgung) bestätigt. Es erfolgte jedoch der Hinweis, dass die CoronaVO keine Pflicht zur Überwachung der Maskenpflicht
vorsieht. Einzelhändler sind daher nicht verpflichtet, Kundinnen und Kunden abzuweisen, die lediglich eine medizinische Maske tragen. Erforderlich ist nur eine „rechtzeitige und verständliche Information über die geltenden Hygienevorgaben“ und damit ein Aushang zur FFP2-Maskenpflicht für Erwachsene (ab 18 Jahre).

Der aktualisierte Bußgeldkatalog sieht beim Verstoß gegen die Maskenpflicht für die betroffene Person einen Regelsatz von 70 Euro vor und liegt innerhalb des Rahmensatzes (30 bis 250 Euro). Das Tragen einer medizinischen Maske anstelle einer vorgeschriebenen FFP2-Maske soll in der Regel mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 30 Euro geahndet werden.
>>> Aktuelle Corona-Verordnung
>>> Regelungen auf einen Blick
>>> Corona Bußgeldkatalog

Hinweis zur Sperrzeit in der Gastronomie
In der aktuellen Corona-Verordnung ist in der Alarmstufe II eine Sperrzeit für Gastronomiebetriebe von 22.30 Uhr bis 6 Uhr festgesetzt.
Die am Wochenende veröffentlichte Begründung zur Corona-Verordnung enthält den Hinweis, dass der Außer-Haus-Verkauf sowie Lieferangebote auch nach 22.30 Uhr weiterhin erlaubt bleiben bis zur örtlich geltenden allgemeinen Sperrzeit (Mo bis Fr 2 Uhr, Sa und So 5 Uhr).
>>> Begründung zur Corona-Verordnung

CoronaVO Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration hat die „Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen“ an die aktuelle Infektionslage angepasst. Die Änderungen treten heute, 17. Januar 2022, in Kraft.
Folgende Änderungen sind enthalten:

  • Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen müssen sich arbeitstäglich testen (Ausnahme: geimpfte und genesene Personen für die Dauer von 3 Monaten sowie Personen mit Auffrischungsimpfung).  
  • Nicht-immunisierte Besucherinnen und Besucher von Pflegeeinrichtungen müssen einen Antigentest, der maximal 6 Stunden alt ist, oder einen PCR-Test, der maximal 24 Stunden alt ist, vorlegen. Dieser Besucher-Testpflicht unterliegen auch nicht-immunisierte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres. Kinder bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres sind von der Testpflicht ausgenommen.  
  • Pflegeeinrichtungen dürfen von nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern auch eine Testung vor Ort in der Einrichtung verlangen, wenn die Einrichtung die Testung während der Besuchszeiten anbietet.

>>> CoronaVO Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen

Ausgangsbeschränkungen für Nicht-Immunisierte im Ortenaukreis seit Sonntag, 16. Januar 2022
Am Freitag und Samstag, 14. und 15 Januar, hat der Sieben-Tage-Inzidenzwert (pro 100.000 Einwohner) im Ortenaukreis den Wert von 500 überschritten. Nach der aktuellen Corona-Verordnung gelten damit seit Sonntag, 16. Januar, Ausgangsbeschränkungen für Menschen, die weder geimpft noch genesen sind. Sie dürfen dann zwischen 21 und 5 Uhr ihr Zuhause nicht mehr ohne triftigen Grund verlassen. Die Beschränkungen werden wieder aufgehoben, wenn die Inzidenz fünf Tage lang unter 500 liegt.

Nach der Corona-Verordnung ist nicht-immunisierten Personen der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags nur bei Vorliegen folgender triftiger Gründe (z.B. Arbeitsweg, Besuch von Lebenspartnern oder Inanspruchnahme medizinischer Leistungen) gestattet. Eine detaillierte Auflistung aller triftiger Gründe finden Sie auf der unten verlinkten Seite des Ortenaukreises.

Ausnahmen: Die Ausgangsbeschränkungen gelten nicht für folgende Personen (Voraussetzung: Symptomfrei!):

  • Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (ärztliche Bescheinigung erforderlich)
  • Personen, für die es nicht seit mindesten 3 Monaten eine Impfempfehlung der STIKO gibt

>>> Bekanntmachung des Ortenaukreises

Bewertung von Hauptversammlungen von Vereinen
Oft entsteht die Frage, wie mit Mitgliederversammlungen bzw. Hauptversammlungen von Vereinen umzugehen ist – dies insbesondere vor dem Hintergrund der Fragestellung, ob Wahlen oder Abstimmungen angefochten werden könnten, wenn Mitglieder aufgrund einer „2G-Regelung“ von der Teilnahme ausgeschlossen sind.

Vereinsveranstaltungen sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 CoronaVO in der Alarmstufe II nur mit 2G+-Beschränkungen zulässig, d.h. der Zutritt ist nur immunisierten Besucherinnen und Besuchern nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet. Eine Ausnahme sieht aber § 10 Abs. 4 Nr. 1 CoronaVO vor: Danach sind „Gremiensitzungen von juristischen Personen, Gesellschaften und vergleichbaren Vereinigungen“ (also auch Mitgliederversammlungen/Hauptversammlungen von Vereinen) in den Alarmstufen unter 3G erlaubt. Nicht-immunisierte Mitglieder können teilnehmen, müssen aber einen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorlegen.  

Ungerechtfertigte Beschränkungen z.B. von Mitgliederversammlungen von Vereinen dürften im Regelfall dazu führen, dass sämtliche Beschlüsse der fraglichen Mitgliederversammlung unwirksam sind. Hintergrund ist, dass auf diese Weise teilnahmeberechtigten Mitgliedern die Ausübung ihres Mitgliedschaftsrechts verwehrt wird. Wie dargestellt, wird durch die Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 4 Nr. 1 CoronaVO sichergestellt, dass an Gremiensitzungen – zu denen auch Hauptversammlungen gehören – alle Mitglieder teilnehmen können.

Für Ihre Fragen und Anregungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Freundliche Grüße

Nadine Klasen
Wirtschaftsförderung

Telefon: 07802 82-250
Fax: 07802 82-625
Mobil: 0162 9982106
Mail: n.klasen@oberkirch.de
www.oberkirch.de
www.facebook.com/wirtschaftoberkirch

Kommentar:

„Für Ihre Fragen und Anregungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.“

Kommt doch dieser Aufforderung nach und stellt Fragen und regt an.

In CC waren folgende EMail Adressen:

n.klasen@oberkirch.de, m.braun@oberkirch.de, c.lipps@oberkirch.de, U.Reich@oberkirch.de, m.benz@oberkirch.de, F.Spengler@oberkirch.de, p.bercher@oberkirch.de, i.sehlinger@oberkirch.de, D.Burkart@oberkirch.de, corona@oberkirch.de, c.isele@oberkirch.de, n.trayer@oberkirch.de, datenschutz@oberkirch.de