Das Kriegswaffenkontrollgesetz (amtlich: Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes) bildet den gesetzlichen Rahmen für Herstellung, Handel und Transport von Kriegswaffen.

§ 2 des Kriegswaffenkontrollgesetzes schreibt vor, dass es für jede Handlung in Bezug auf Kriegswaffen (auch für den Export) stets einer Genehmigung bedarf. Dabei ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie für die Erteilung dieser Exportgenehmigungen federführend zuständig (§ 11 (2) 4).

Entscheidungsgründe bei der Exportgenehmigung

Das Kriegswaffenkontrollgesetz legt in § 6 fest, wann das Wirtschaftsministerium den Export von Kriegswaffen verbieten muss. Exporte dürfen nicht genehmigt werden, wenn „die Gefahr besteht“, dass die gelieferten Waffen „bei einer friedensstörenden Handlung, insbesondere bei einem Angriffskrieg“ verwendet werden (§ 6 (3) 1). Dieser Satz wird von einigen Rüstungsexportkritikern so verstanden, dass Lieferungen von Kriegswaffen in Krisengebiete generell verboten wären. Eine so weite Folgerung ist dem Wortlaut des Gesetzes aber nicht zu entnehmen.

Ebenfalls dürfen Kriegswaffen dann nicht exportiert werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass dies die Erfüllung von Deutschlands völkerrechtlicher Pflichten gefährden würde oder die Käufer nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.

Der Wortlaut des Kriegswaffenkontrollgesetzes lässt dem Wirtschaftsministerium bei der Einzelfallentscheidung einen gewissen Ermessensspielraum. Diesen muss es auch geben, damit selbst in neuen, bisher unbeschriebenen Situationen Entscheidungen getroffen werden können. Innerhalb dieses Ermessensspielraums schreiben die Politischen Grundsätze vor, wonach der Einzelfall abzuwägen ist.

Eine erteilte Genehmigung für den Export von Kriegswaffen kann jederzeit widerrufen werden. Die Bundesregierung gewährleistet so die durchgehende Kontrolle von Kriegswaffenexporten auch angesichts sich verändernder Umstände.