Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Oberkircher Unternehmerinnen und Unternehmer,
das Bundeskabinett hat zwei Energiesicherungsverordnungen beschlossen, die konkrete Maßnahmen zum Einsparen von Energie bundesweit für die kommende und die übernächste Heizperiode regeln.
Neben der Einsparung von Gas sind auch Maßnahmen vorgesehen, die den Stromverbrauch senken sollen, da dies dazu beiträgt, die Stromerzeugung mit Gas zu verringern.
Eine Verordnung mit Kurzfristmaßnahmen gilt ab dem 1. September 2022 und hat eine Dauer von sechs Monaten.
Die zweite Verordnung mit mittelfristigen Maßnahmen gilt ab dem 1. Oktober 2022 und hat eine Geltungsdauer von 24 Monaten.
Wir möchten Sie mit dieser Info-Mail über die für Unternehmen relevanten Regelungen der ab 1. September 2022 geltenden Verordnung informieren. Die weiterführenden mittelfristigen Maßnahmen der zweiten Verordnung bedürfen noch der Zustimmung des Bundesrates, weshalb wir Sie darüber gesondert informieren werden.
Folgende Regelungen für Unternehmen gelten ab dem 1. September 2022:
- Für Gas- und Wärmelieferanten sowie Eigentümer von Wohngebäuden gilt eine Informationspflicht über Preissteigerungen (§ 9)
- In beheizten Geschäftsräumen des Einzelhandels dürfen Ladentüren und Eingangssysteme nicht dauerhaft offen gehalten werden, wenn damit ein Wärmeverlust verbunden ist. Ausnahme: Offenhalten erforderlich zur Sicherstellung der Fluchtwege. (§ 10)
- Der Betrieb von beleuchteten oder lichtemittierender Werbeanlagen ist in der Zeit von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages untersagt. Ausnahme: Sicherstellung der Verkehrssicherheit oder Gefahrenabwehr, z.B. die Beleuchtung geöffneter Tankstellen. (§ 11)
Mindesttemperaturwerte (§ 12 in Verbindung mit § 6)
Für Arbeitsräume (Raum innerhalb eines Gebäudes mit mind. einem dauerhaft eingerichteten Arbeitsplatz) gelten folgende neuen Mindesttemperaturwerte:
- für körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit: 19 Grad.
- für körperlich leichte Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen: 18 Grad.
- für mittelschwere und überwiegend sitzende Tätigkeit: 18 Grad.
- für mittelschwere Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen: 16 Grad.
- für körperlich schwere Tätigkeit: 12 Grad.
Diese Werte ersetzen temporär die derzeit geltenden Mindesttemperaturen nach Arbeitsstätten-Verordnung. Mit der Festlegung wird nicht vorgeschrieben, dass die Raumtemperaturen in Unternehmen verringert werden müssen, weil diese nur Mindestwerte darstellen. Arbeitgeber dürfen damit aber rechtssicher weniger heizen und haben so Gelegenheit, dem Beispiel der öffentlichen Hand zu folgen, für die die vorgenannten Raumtemperaturen als Höchstwerte verpflichtend gelten. Die Regelung ist eine Grundlage für Selbstverpflichtungen von Betrieben und betriebliche Vereinbarungen zur Energieeinsparung.
Darüber hinaus enthält die Verordnung weitreichende Regelungen für Kommunen und Privathaushalte.
Die Verordnung tritt am 1. September in Kraft und gilt bis zum 28. Februar 2023.
Anliegend füge ich Ihnen die Verordnung inkl. Begründung bei.
Bei Fragen können Sie sich gern an uns wenden.
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