„Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben bei der Erfüllung ihres Auftrags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen.“ So sind im Paragraphen 26 des Medienstaatsvertrags die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks definiert. Und dieser Vertrag hat Gesetzeskraft. Nur leider gibt es für Verstöße dagegen keine Sanktionen – solange die Politik die Augen zudrückt.

https://reitschuster.de/post/studie-zeigt-wie-dreist-gez-sender-gesetz-brechen/