Einen Schritt voraus in Richtung Rechtsstaat und Demokratie – und zwei Schritte zurück. Das scheint das Tempo zu sein, wenn es um die Aufarbeitung des Corona-Unrechts in Deutschland geht. Jetzt geht es wieder zwei Schritte zurück. Das Saarländische Oberverwaltungsgericht hatte im Juni 2022 nach der Klage eines Wirts die landesweite Schließung von Gastronomiebetrieben rückwirkend für rechtswidrig erklärt. Die Argumentation der Richter aus dem Saarland: Allein schon die Generalklausel, auf die sich der Staat bei der Schließung berief, sei unzureichend und rechtswidrig gewesen. Eine Entscheidung der Vernunft und ein Beweis dafür, dass es noch unabhängige Richter gibt, die auch gegen den Staat entscheiden.

Und genau diese Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig nun aufgehoben – nachdem der Staat Revision dagegen eingelegt hat. Dem Saarländischen Oberverwaltungsgericht trugen die obersten Richter auf, dass es die Generalklausel als ausreichend werten muss. Diese steht in Paragraf 28 des Infektionsschutzgesetzes und ist sehr vage formuliert. Eine Art Gummi-Paragraf der Art, von der autoritäre Machthaber in autoritären Systemen träumen. Die Gesetzesregelung besagt, dass die zuständige Behörde „die notwendigen Schutzmaßnahmen“ treffen darf, „soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist“. Mit anderen Worten – die Behörden haben freie Hand. Weswegen die Saarländischen Richter die Regelung auch für rechtswidrig hielten.

Quelle und lesen

https://reitschuster.de/post/oberste-verwaltungsrichter-waschen-corona-massnahmen-rein/