An

Amtsgericht Achern
an einen in Corona-Angelegenheiten unbefangenen Richter
Allerheiligenstraße 5
77855 Achern

Achern, den 03.04.2023

[Ihr Zeichen: 3 OWI 60/22 und 3 OWI 6/22]                                       

Betreff: Stellungnahme zum Schreiben, datiert zum 30.03.2023

Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr am Amtsgericht Achern,

der Verfasser hofft, es geht Ihnen gut.

Das Gericht muss die Gründe, weshalb der Verfasser sich nicht auf eine Auseinandersetzung in der von der Stadt Achern erwarteten Weise eingelassen hatte, selbstverständlich berücksichtigen. Auch wenn das Berufen auf das Widerstandsrecht eine für das Amtsgericht ungewohnte Sache sein mag, darf dies nicht einfach vom Tisch gewischt werden. Es geht in diesem Verfahren ja gerade darum, dass die Person Stephan Roth gut begründet zivil ungehorsam war.

Zielführende Fragen zur Beurteilung:

  1. Wurde und wird systematisch jeder einzelne Mensch unter den Generalverdacht gestellt, für andere oder die Gesellschaft gefährlich zu sein?
  • Wurden und werden – entgegen besseres Wissen – systematisch den Bürgern sinnlose, gesundheitsschädliche und entwürdigende Corona-Tests aufgezwungen?
  • Wurden und werden den Bürgern systematisch sinnlose, gesundheits-schädliche und entwürdigende Masken aufgezwungen?
  • Wurden und werden unter systematischer Zurückhaltung wichtiger Informationen zur Sicherheit und Wirksamkeit der Corona-Gen-Therapien, solche den Bürgern – mitunter unter Anwendung von Druck und List – verabreicht?
  • Wurden dadurch viele Menschen getötet und verletzt?
  • Wurde und wird noch heute so in vielen Punkten gegen den Nürnberger Kodex verstoßen?
  • Wurde und wird den Menschen systematisch Angst eingejagt?
  • Hatten Regierung und Medien Absprachen getroffen, um über das Stilmittel der Propaganda bei den Menschen eine Bestimmte Sichtweise zu Corona zu erzeugen, damit diese die Maßnahmen möglichst unkritisch umsetzen?
  • Wurden viele Journalisten von der Regierung bezahlt?
  • Wurden Kinder als potentielle Gefährder (Virenschleudern) eingestuft und genau so behandelt?
  • Wurde seitens der Politik und den Medien ein Keil in die Gesellschaft getrieben, um ungeimpfte und geimpfte Menschen gegeneinander aufhetzten?
  • Hatte die Justiz dieses Treiben in den letzten drei Jahren systematisch mitgetragen?
  • Wurden verantwortliche Täter des Corona-Regimes zur Rechenschaft gezogen?
  • Ist absehbar, dass Täter in Bälde zur Rechenschaft gezogen werden?
  • Droht die Gefahr der Wiederholung? Ggf. auf Basis anderer Themen (neue Pandemien (Anlage 1), angeblicher Klimawandel (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. März 2021 – 1 BvR 2656/18 -, Rn. 1-270), Krieg, Bankenkrise)

Auch wenn Verantwortliche gerne die Corona-Zeit vergessen lassen würden, ist es gerade heute, in Zeiten der dringend nötigen Aufklärung der Corona-Verbrechen, wichtig, zu beurteilen, wie sich ein Amtsträger an der Durchsetzung der Corona-Maßnahmen seinerzeit beteiligte. Die Landesregierung in Stuttgart, unter der mehr als fragwürdigen Leitung durch Winfried Kretschmann, terrorisierte die Menschen mit sinnlosen, in jeder Hinsicht schädlichen bis tödlichen Maßnahmen, unterteilte die Bevölkerung in „geimpft“ und „ungeimpft“ und grenzte – schon damals sichtbar aus rein politischen Gründen – den ungeimpften Teil der Menschen massiv aus dem gesellschaftlichen Leben aus. Zur Durchsetzung dieser Maßnahmen bedurfte es jedoch unkritischer, williger Befehlsempfänger. Es ist deshalb zur weiteren Beurteilung der hier vorliegenden Angelegenheit von erheblichem Interesse, welcher an dem vorliegenden Fall beteiligte Amtsträger sich diesem System der Unterdrückung unterwarf oder gar anschloss. Denn es ist davon auszugehen, dass dieser seine Position bis heute nicht geändert hat.

Die Spitzfindigkeit von Herrn Rolofs, seine Corona-Bedingten Handlungen auf seine Direktorentätigkeit einzugrenzen, schlägt ins Leere. Zum einen unterzeichnet Herr Rolofs auch den hier angegriffenen Beschluss in seiner Funktion als „Direktor des Amtsgerichts“ (dazu später mehr), zum anderen stünde hinter der Funktion „Richter am“ und „Direktor des“ Amtsgerichts jeweils die gleiche natürliche Person. Und befangen ist ja gerade nicht ein Amt, sondern die das Amt ausfüllende natürliche Person.

Der Verfasser erneuert aus oben ausgeführten Gründen Antrag 4 aus dem Schreiben, datiert zum 10.03.2023:

Antrag 4

Der Verfasser beantragt die Übermittlung der auf der Website des Amtsgerichts im Bereich „Coronavirus“ (Anlage 4) über lange Zeit zum Download angebotenen Dokumente:

  1. „Anordnung Direktor Corona 26.01.21.pdf“
  2. „Merkblatt“

Link zu Anlage 4:

https://web.archive.org/web/20210805225524/https:/amtsgericht-achern.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Coronavirus

Auch die Abfrage des Impfstatus aller an der Sache Beteiligten ist von erheblichem Interesse. Jeder Amtsträger oder im Dienstverhältnis zu einer Behörde stehende Mitarbeiter muss jede seiner Entscheidungen vorab auf deren Rechtmäßigkeit prüfen. Keine Corona Maßnahme war jedoch auch nur im Ansatz rechtmäßig. Hätte ein Amtsträger die Dinge zeitnah und kritisch hinterfragt und Anweisungen geprüft, hätte er sich niemals der in sehr vielen tausenden Fällen krankmachenden und tödlichen Gentherapie unterzogen. Ausnahmslos jeder, der sich hat „impfen“ lassen und heute noch lebt, kann sich glücklich schätzen, denn er hat nachgewiesen einen Mordanschlag überlebt.

Aus diesen Gründen hält der Verfasser an den Anträgen zur Preisgabe des Impfstatus aller am Verfahren gegen die Person Stephan Roth beteiligten Personen fest und erneuert diese:

Antrag 2

Der Verfasser beantragt zur weiteren Beurteilung der Befangenheit die Mitteilung des Corona-Impfstatus von Richterin Rappenecker und Herrn Rolofs (Direktor des Amtsgerichts).

Antrag 3

Zur weiteren Beurteilung einer möglichen Befangenheit der an den beiden Verfahren gegen die Person Stephan Roth beteiligten Amtsträger und Bediensteten und zur Prüfung, ob sich ein System von vorwiegend gegen Sars-Cov-2 geimpften Menschen gegen den diesbezüglich ungeimpften Verfasser stellt, beantragt der Verfasser die Mitteilung des Corona-Impfstatus von folgenden Personen:

Amtsgericht Achern

Richterin Dizel, Amtsinspektorin Frau Steiger

Staatsanwaltschaft Baden-Baden

Justizobersekretär Herr Kohler, Oberstaatsanwalts Dr. Axel  I s a k

Stadt Achern

Oberbürgermeister Klaus Muttach, Ordnungsamtsleiter Herr Sackmann, Herr Leppla, Frau Ell, Karin Wieland

Polizeidienststelle Achern

Dienststellenleiter Thomas STRAUB, Einsatzleiter POM Florian QUICKER, PK GMEINER, PHK DECKER und folgende, am Polizeieinsatz auf dem Privatgelände des Verfassers beteiligten Polizisten: PHMin Ann-Sophie KERSTIN, PK Jakob STROHWASSER, PHM Philippe LAURENT, POM Mathias ERMLICH, POMin Eva HOPPMANN, POMin Milena KELLER, POM Sebastian GRAFF.

Bereitschaftspolizeidirektion Bruchsal (Einsatzabteilung 2)

PK Lars FREY

Ein möglicher Status „ungeimpft“ könnte jeweils dargelegt werden durch eine aktuelle ärztliche Bescheinigung, welche diesen Status aufführt. 

Weiter kann es nicht sein, dass ein Befangenheitsantrag gegen einen Amtsträger von selbigem bearbeitet und dann auch noch abgelehnt wird. Der vom Verfasser gestellte Antrag 1 aus dem vorigen Schreiben ist von einem vom Amtsgericht Achern unabhängigen und in Corona-Angelegenheiten unbefangenen Richter zu entscheiden. Antrag 1 aus dem Schreiben, datiert zu 10.03.2023, wird hiermit erneuert:

Antrag 1

Der Verfasser stellt hiermit einen Befangenheitsantrag gegen den Direktor des Amtsgerichts Achern, Herr Rolofs. Entgegen allen schon damals öffentlich und sehr leicht zugänglichen Informationen und zum Schaden der Menschen, die sich in den Räumen des Amtsgerichts Achern – oft zwangsweise – aufhielten, anordnete Herr Rolofs, als Hausherr, eine Maskenpflicht, dazu Abstandsregeln, sowie Zugangsbeschränkungen und kann so in Corona-Angelegenheiten nicht unbefangen entscheiden.

Der Verfasser bestreitet, ob Herr Rolofs in der Funktion als „Direktor des Amtsgerichts“, von welchem der hier beanstandete Beschluss unterzeichnet ist, überhaupt berechtigt ist, höchstrichterliche Tätigkeiten auszuführen. Denn der Direktor eines Amtsgerichts ist kein Richter. Ein Amtsgerichtsdirektor ist in der Regel ein Beamter im höheren Dienst, der für die Verwaltung des Amtsgerichts zuständig ist. Er ist verantwortlich für die Organisation, das Personal, die Haushaltsplanung, die Zusammenarbeit mit anderen Gerichten und Behörden.

Jedoch dürfen Beschlüsse nur Richter erlassen. An dieser Eigenschaft fehlt es dem Direktor als Unterzeichner ganz offensichtlich. Auch Herr Rolofs selbst unterscheidet zwischen seiner richterlichen Tätigkeit und seiner Tätigkeit als Amtsgerichtsdirektor, wenn er im Schreiben, datiert zum 30.03.2023, die von ihm für den Bereich des Amtsgerichts verordneten Corona-Maßnahmen in seiner Funktion als Amtsgerichtsdirektor getätigt wissen will.

„Der Betroffene stützt den Antrag nur auf die Direktorentätigkeit des Unterzeichners…“

Auf der Internetseite des Amtsgerichts wird direkt auf diesen Unterschied hingewiesen. Dort findet sich der Eintrag (Anlage 2):

Dem Dienstvorstand (Direktor des Amtsgerichts, Herr Rolofs) obliegt die Dienstaufsicht über sämtliche Bedienstete des Amtsgerichts mit Ausnahme der Richter.

In der Folge kann der „Direktor eines Amtsgerichts“, weil er nicht Richter ist, nicht über die Befangenheit von Richtern entscheiden.

Es ergibt sich gleiches aus der Verordnung des Justizministeriums über die dienstliche Beurteilung von Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (BeurtVO-LRiStAG) vom 14. März 2023 (Anlage 3). Das Dokument schreibt für diverse Ämter an Gerichten jeweils gesonderte Voraussetzungen vor. Im Bereich [5] Beförderungsämter bei Gerichten erfahren wir, dass Bewerber für das Amt eines Direktors von Gerichten nicht zwingend Richter sein müssen, sondern diese durchaus ausschließlich Erfahrungen aus anderen Geschäftsbereichen des Rechts haben könnten (bspw. Rechtsanwalt, Staatsanwalt).

Das auf der Internetseite des Gerichts zugängliche Dokument „Geschäftsverteilung für das Jahr 2023“ (Anlage 4 & 5) beanstandet der Verfasser, da das Amt „Direktor des Amtsgerichts“ nicht dem Amt „Richter am Amtsgericht“ entspricht und das eine das andere nicht vertreten kann. Das Amt „Direktor des Amtsgerichts“ darf keine richterlichen Tätigkeiten ausführen, jedoch exakt diese Tätigkeiten sind selbigem in dem Dokument zugewiesen. Das heißt, das Amt eines Richters wird durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts, dem Amt „Direktor des Amtsgerichts“, ausgeführt und nicht durch eine natürliche Person. Dass ein Richteramt nur durch eine natürliche Person besetzt werden darf, ergibt sich auch aus der Verordnung BeurtVO-LRiStAG und zwar aus dem Anforderungsprofil 1 (Basisprofil). Die dort zu erfüllenden Bedingungen sind ausschließlich solche, die natürliche Personen erfüllen können:

  • Leistungsbereitschaft und Belastbarkeit
  • Ausgewogene und gefestigte Persönlichkeit sowie Offenheit und Kritikfähigkeit – insbesondere als Voraussetzungen innerer Unabhängigkeit
  • Flexibilität
  • 2. Soziale Kompetenz…
  • 3. Fachkompetenz…
  • 4. Führungskompetenz…

Selbst wenn Herr Rolofs offiziell gleichzeitig als „Direktor des Amtsgerichts Achern“ und als „Richter am Amtsgericht Achern“ beschäftigt wäre – was mit Nichtwissen bestritten wird – so muss er Beschlüsse und andere richterliche Schreiben zwingend in der Funktion „Richter am Amtsgericht Achern“ unterzeichnen. Dies unterblieb mehrfach. Sämtliche vom „Direktor des Amtsgerichts, Rolofs“ unterzeichneten Beschlüsse und Verfügungen im Amtsbereich eines Richters sind somit ohne Rechtskraft.

Antrag

Um zu prüfen, ob sich Herr Rolofs in seiner Funktion als „Direktor des Amtsgerichts“ der Anmaßung eines Richteramts schuldig gemacht hat, oder ob es ein bloßes, jedoch auch dann nicht zu heilendes, Formalitätsversäumnis darstellt, beantragt der Verfasser das Herreichen aller Dokumente „Geschäftsverteilung“ für die Jahre der Beschäftigung von Herrn Rolofs als „Direktor des Amtsgerichts Achern“ und einen Nachweis darüber, dass Herr Rolofs auch ganz offiziell als „Richter am Amtsgerichts Achern“ beschäftigt ist.

§ 253 StGB

Der Verfasser konnte mittlerweile in Erfahrung bringen, dass das Polizeipräsidium Offenburg von der Landesregierung Baden-Württemberg quantitative Zielvorgaben zur Erfassung bestimmter Ordnungswidrigkeiten erhielt, unter anderem zu solchen, die „Corona-bedingt“ von der Polizei aufgenommen wurden. D.h., die Polizei war angehalten, in einem bestimmten Zeitraum zu bestimmten Corona-Ordnungswidrigkeiten eine Mindestanzahl an Fällen aufzunehmen. Das Prinzip der Nähe zum Bürger wurde so systematisch unterlaufen, denn ein Polizist stand durch diese Vorgaben unter erheblichem Leistungsdruck, hatte ein eigenes Interesse daran, Ordnungswidrigkeiten aufzunehmen und war in der Folge nicht mehr uneingeschränkt unbefangen.

Das Vorgehen der Landesregierung und der Polizei Offenburg/Achern in Zusammenarbeit mit der Stadt Achern und weiteren Behörden hat deutliche Züge gewerblichen, bandenmäßigen Handelns. Es ist festzustellen, dass sich über die Person Stephan Roth gegen den Verfasser ein kriminelles System stellt, das den Tatbestand der bandenmäßigen Erpressung, § 253 StGB Abs. 1-4, erfüllt.

§ 253 StGB

Erpressung

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.

„Schwachsinn“

Erst kürzlich hatte der sogenannte Gesundheitsminister Lauterbach ganz lapidar viele Corona-Maßnahmen als „unnötig“, solche im Freien gar als „schwachsinnig“ bezeichnet. D.h. Amtsträger und Behörden hatten selbst nach Aussagen ihrer Auftraggeber in vielen Fällen unnötige bis schwachsinnige Maßnahmen durchgesetzt. Wenn ein Gericht nun solche, zurecht als schwachsinnig bezeichneten Corona-Maßnahmen, weiterverfolgt, unterstreicht dies einmal mehr die Befangenheit der bei Gericht Entscheidenden.

Versäumte Bearbeitung der Anträge 5 und 6

Der Unterzeichner erinnert an die Anträge 5 und 6, aus dem Schreiben, datiert zum 10.03.2023, welche der Unterzeichner hiermit erneuert:

Antrag 5

Der Verfasser beantragt die umgehende Einstellung der beiden Verfahren 3 OWI 60/22 und 3 OWI 6/22.

Antrag 6

Sollte das Amtsgericht nicht in der Lage sein, die beiden Verfahren einzustellen, beantragt der Verfasser eine Mitteilung darüber und auch darüber, welches Gericht oder welche Instanz diese Möglichkeit hätte.

Strafanzeige

Der Verfasser fragt sich, ob das Gericht mittlerweile Strafanzeige bei einer Staatsanwaltschaft gestellt hat, aufgrund der Vielzahl an Corona-Verbrechen, getätigt durch Politiker, Amtsträger und Firmenleute. Falls nicht, beantragt der Verfasser, dass das Gericht dies umgehend tut, auf Basis der vom Verfasser dargelegten Informationen, damit die Schuldigen der Corona-Vergehen endlich zur Rechenschaft gezogen werden.

Hochachtungsvoll

R o t h , Stephan

Nachtrag / Korrektur

R o t h , Stephan
XXX
XXX

Amtsgericht Achern
Allerheiligenstraße 5
77855 Achern

[Ihr Zeichen: 3 OWI 60/22 und 3 OWI 6/22]                                     Achern, den 19.05.2023

Betreff: Stellungnahme zum Schreiben, datiert zum 30.03.2023

Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr am Amtsgericht Achern,

der Verfasser hofft, es geht Ihnen gut.

Im Schreiben des Verfassers, datiert zum 03.04.2023, gab dieser an, die Polizei Offenburg würde Sollzahlen zu sogenannten Corona-Verstößen erhalten, von übergeordneten Börden, die in einem bestimmten Zeitraum zu erreichen wären. Diese Aussage muss der Verfasser korrigieren. Es gibt tatsächlich Sollzahlen zu Ordnungswidrigkeiten, aber vermutlich nicht zu solchen, die Corona-bedingt aufzunehmen waren. Es gab jedoch – nach Aussagen interner Kreise bei der Polizei – erheblichen Druck, Corona-bedingte Verstöße aufzunehmen.

Dies ändert jedoch nichts an der Auffassung des Verfassers, dass es erhebliche Interessen finanzieller und politischer Natur gab, Corona-bedingte Ordnungswidrigkeiten durchzusetzen, was – aus Sicht des Verfassers – den Tatbestand der bandenmäßigen Erpressung erfüllt.

Versäumte Bearbeitung der Anträge 5 und 6

Der Unterzeichner erinnert erneut an die Anträge 5 und 6, aus dem Schreiben, datiert zum 10.03.2023:

Antrag 5

Der Verfasser beantragt die umgehende Einstellung der beiden Verfahren 3 OWI 60/22 und 3 OWI 6/22.

Antrag 6

Sollte das Amtsgericht nicht in der Lage sein, die beiden Verfahren einzustellen, beantragt der Verfasser eine Mitteilung darüber und auch darüber, welches Gericht oder welche Instanz diese Möglichkeit hätte.

Hochachtungsvoll

R o t h , Stephan

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