Artikel 4
1. Die Aufforderung zum Abbruch oder zum Unterlassen einer therapeutischen oder prophylaktischen ärztlichen Behandlung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 15.000 Euro bestraft. Die Aufforderung zum Abbruch oder zum Unterlassen einer therapeutischen oder prophylaktischen ärztlichen Behandlung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 15.000 Euro bestraft, wenn der Abbruch oder das Unterlassen als der Gesundheit der Betroffenen dienlich dargestellt wird, obwohl es nach dem Stand der medizinischen Erkenntnisse offensichtlich wahrscheinlich ist, dass eine therapeutische oder prophylaktische ärztliche Behandlung für die Betroffenen in Anbetracht der Krankheit, an der sie leiden, schwerwiegende Folgen für ihre körperliche oder geistige Gesundheit hätte.